Bewertungsportale und Google-Rezensionen: Was Praxisinhaber wissen sollten

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Eine Reihe von Entscheidungen ermöglicht es dem Praxisinhaber, sich gegen Bewertungsportale (Google, Jameda etc.) und dort veröffentlichte unzulässige Äußerungen zur Wehr zu setzen. Als Service der Kanzlei LEX MEDICORUM möchten wir Sie darüber informieren, wann und wie eine Löschung von rechtswidrigen Bewertungen, Benotungen und Kommentaren erreicht werden kann.

1. Welche Chancen und Risiken bestehen bei Online-Bewertungen?

Akteure im Gesundheitswesen setzen Bewertungsportale zunehmend als gezieltes Marketing- und Werbeinstrument ein. Es entspricht schließlich dem Nutzungsverhalten vieler Verbraucher, sich den Behandler auf Plattformen wie jameda, sanego oder auch im Rezensionsbereich von Google auszuwählen. Sind die dort lesbaren Bewertungen positiv, erhöht dies die Chance auf Patientenzulauf.

Problematisch sind jedoch negative Benotungen, unwahre Tatsachenbehauptungen und schmähende Äußerungen, die teilweise jede sachliche Auseinandersetzung mit der in Anspruch genommenen Behandlung vermissen lassen. Zwar sind schlechte Bewertungen nicht per se juristisch angreifbar, weil sie grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst werden. Gleichwohl kann es das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ermöglichen, unerwünschte Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu unterbinden.

2. Was sind unzulässige Bewertungen?

Bewertungen von Akteuren im Gesundheitswesen im Internet lassen sich nur löschen, wenn mit der Bewertung eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung einhergeht. Sobald mit einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache verfolgt, sondern eine Herabsetzung der Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen erreicht werden soll, ist diese Prangerwirkung realisiert und die Äußerung ist unzulässig.

Ebenso unzulässig sind Bewertungen in Form der Schmähkritik. Bei dieser handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die keine inhaltliche Auseinandersetzung in der Sache zum Ziel hat, sondern lediglich auf die Verunglimpfung und Stigmatisierung des Bewerteten abzielt. Es muss dem-zufolge in jedem Einzelfall eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob es sich bei dem Bewertungstext um eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder eine Mischform handelt. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage inhaltlich überprüfbar ist und mit Beweismitteln als wahr oder falsch eingestuft werden kann.

Auch können sich Benotungen (1 – 6) und die auf Google anzutreffende Sternchenvergabe negativ auf die Praxis auswirken. Hinsichtlich der bloßen Notenbewertung geht die Rechtsprechung davon aus, dass darin keine unzulässige Schmähung zu erblicken ist, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben. Wenn es jedoch daran fehlt, handelt es sich um eine rechtswidrige Bewertung.

3. Warum jetzt handeln?

Liegt tatsächlich eine unzulässige Darstellung im Internet vor, sollte diese nicht hingenommen werden, da dies dem Ruf nachhaltig schaden kann. Hier gilt es zu prüfen, ob ein Löschungsanspruch besteht und verfolgt werden sollte.

Im Jahr 2018 sind mehrere Entscheidungen zur Abwehr negativer Bewertungen ergangen. Neben dem bekannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018, in dem einer Ärztin die Löschung ihres Profils bei jameda gestattet wurde, hat die Rechtsprechung Anfang 2018 den Weg frei gemacht, um auch in Deutschland gegen unzulässige Rezensionen auf Google vorgehen zu können. Zudem hat das Landgericht Lübeck im Juni 2018 klargestellt, dass 1-Sterne-Bewertungen ohne Textinhalt eine unmittelbare Rufschädigung nach sich ziehen können und daher ggf. zu entfernen sind. In dem Zusammenhang hat auch der Bundesgerichtshof im August 2022 konkretisiert, wie vorzugehen ist, wenn der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt zugrunde liegt.

Die Problematik der Online-Bewertungen ist daher wieder in den Fokus der Rechtsprechung und der Bewertungsplattformen gerückt.

Zudem bestehen im Zusammenhang mit Online-Bewertungen auch Pflichten. So müssen z. B. Ärzte prüfen, ob sie in den einschlägigen Portalen mit der richtigen Facharztbezeichnung aufgeführt werden, um sich wettbewerbsrechtlich konform zu verhalten.

4. Was können wir für Sie tun?

Bei der Prüfung unzulässiger Bewertungen empfiehlt sich eine ebenso gründliche wie pragmatische Herangehensweise. Diese sollte sowohl die mögliche Löschung einer rechtswidrigen Äußerung als auch das Einleiten von Gegenmaßnahmen in Betracht ziehen, die das Schädigungspotenzial der Bewertung eindämmen können.

Auf den einschlägigen Portalen werden verschiedene Möglichkeiten auf-gezeigt, um eine rechtswidrige Äußerung zu melden und dagegen vor-zugehen. Man ist geneigt, dies schnellstmöglich „auf eigene Faust“ zu erledigen. Hat sich das Portal nach Sichtung der Beschwerde und Befragung des bewertenden Patienten eine Meinung gebildet und die Bewertung nicht gelöscht, ist aus Erfahrung auch mit nachträglicher Einschaltung eines Rechtsberaters kein positives Ergebnis zu erzielen.

Wir empfehlen daher, die Bearbeitung des Falles unverzüglich direkt in die Hände eines Rechtsberaters zu legen. Erfahrungsgemäß ist es dann leichter, bereits bei der ersten schriftlichen Äußerung den Kern des Problems zu treffen und auf einschlägige Urteile zu verweisen.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie von rechtswidrigen Äußerungen im Internet verschont bleiben. Sollten Sie sich jedoch gegen unangenehme Bewertungen wehren wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In der Vergangenheit haben wir mehrfach solche Fälle betreut. Mit dem not-wendigen Fingerspitzengefühl prüfen wir, ob und in welchem Maße eine Löschung möglich ist, und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Stellungnahme. Ob dies zu einer Löschung führt, ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalls. Kann man aber überzeugend vortragen, dass die Bewertung die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschritten hat, erhöht dies die Erfolgschancen erheblich.

Sie haben Fragen zum Thema Onlinebewertungen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir melden uns diskret bei Ihnen zurück.

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